Die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen.
Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen sind der Grundpfeiler der deutschen Demokratie. Das aktive Wahlrecht ist eines der wichtigsten Elemente einer Demokratie. Bei Wahlen überträgt das Volk die Macht für eine festgelegte Zeit an seine Vertreterinnen und Vertreter.
Nutzen Sie Ihre Stimme und machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch!
Wählen heißt mitentscheiden. Wer nicht wählt, verzichtet auf das wichtigste Recht im demokratischen Staatswesen. Wer wählt, gestaltet die Gesellschaft, in der wir leben.
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Dabei können Wählerinnen und Wähler eine Erst- und eine Zweitstimme vergeben. Mit der Erststimme wird eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter gewählt (sogenanntes Direktmandat), mit der Zweitstimme eine Kandidatin oder ein Kandidat der Landesliste. Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenmandate festgelegt, der auf eine Partei entfällt. Von den Gesamtmandaten einer Partei werden die Direktmandate abgezogen, die die Partei bereits errungen hat. Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidatinnen und Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben. Die Zweitstimme entscheidet deshalb darüber, wie stark eine Partei im Parlament vertreten ist. Wahlberechtigt für die Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Die reguläre Wahlperiode beträgt vier Jahre. Die letzte Bundestagswahl fand am 23. Februar 2025 statt.
Die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) ist eine seit 1979 in der Europäischen Union alle fünf Jahre stattfindende unmittelbare, freie und geheime Wahl, bei der die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bestimmt werden. Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerin oder -bürger), die am Wahltag
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die reguläre Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die letzte Wahl zum Europäischen Parlament fand am 09. Juni 2024 statt.
Am 08. März 2026 finden die 16. Landtagswahlen in Baden-Württemberg statt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Sinne von Art. 116 GG, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg Ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausländische Staatsbürger oder Auslandsdeutsche dürfen bei der Landtagswahl nicht abstimmen.
Weitere Informationen
Wie wähle ich? www.landtagswahl-bw.de/wahlablauf
Wahl-Hilfe in leichter Sprache: www.landtagswahl-bw.de/einfach-waehlen-gehen-landtagswahl
Bis spätestens Sonntag, 15. Februar 2026, erhalten alle wahlberechtigten Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Wahlbenachrichtigung zugestellt. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Benachrichtigung erhält oder erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, sollte sich umgehend an das Wahlamt (wahlamt@albstadt.de) wenden. Sie finden in Ihrer Wahlbenachrichtigung Hinweise über das Ihnen zugewiesene Wahllokal inkl. der Barrierefreiheit.
Wählen im Wahllokal:
Bitte legen Sie am Wahlsonntag im Wahllokal Ihre Wahlbenachrichtigung vor. Hierdurch erleichtern Sie die Arbeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Um Probleme vorzubeugen, empfehlen wir zudem Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass für eine evtl. notwendig werdende Identifizierung Ihrer Person bereitzuhalten.
Wahlbenachrichtigung weg – was nun?
Wer seine Wahlbenachrichtigung verloren oder verlegt hat, braucht nicht zu befürchten, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können. Jeder der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann wählen. In diesem Fall bitten wir Sie, ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mitzubringen.

Wahlergebnis
Über folgenden Link können Sie am 08. März ab ca. 18.30 Uhr das vorläufige Ergebnis der Landtagswahl der Stadt Albstadt abrufen.
https://wahlergebnisse.komm.one/24/produktion/8417079/0/20260308/landtagswahl_gemeinde_ohne_kwl/index.html

Bis Dienstag, 03.03.2026, 12 Uhr zur
Online-Beantragung JETZT über den Internetlink:Ab Dienstag, 03.03.2026, 12 Uhr bedarf es einer persönlichen Beantragung und Abholung. Weitere Informationen hierzu finden Sie in den nachfolgenden Ausführungen.
Im Online-Antragsformular müssen Sie die Daten von Ihrer Wahlbenachrichtigung eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Beantragung über QR-Code
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlamt@albstadt.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.
Bitte berücksichtigen Sie, dass es zu Beginn der Antragstellung zu Verzögerungen kommen kann. Wir bitten daher um Ihr Verständnis. Falls Sie jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung bis Dienstag, 03. März 2026, noch keine Unterlagen erhalten haben, wenden Sie sich bitte umgehend an das Briefwahl-Team des Wahlamtes der Stadt Albstadt, Tel.: 07431/160-2314 oder 160-2225,
E-Mail: wahlamt@albstadt.de.
Bitte beachten Sie zudem, dass es aufgrund der Postzustellung ab Dienstag, den 03. März 2026, einer persönlichen Beantragung und Abholung bedarf.
Der letzte Termin zur Beantragung der Briefwahlunterlagen ist Freitag, 06. März 2026, 15.00 Uhr. Danach haben Sie nur noch unter besonderen Umständen die Möglichkeit, einen Wahlschein zu erhalten und zwar, wenn Sie Ihr Wahlrecht erst nach Fristablauf erworben haben, wenn Sie glaubhaft versichern, dass Ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, wenn Sie den Wahlschein verloren haben oder wenn Sie plötzlich erkrankt sind. Bei den Bürgerdiensten in der Unteren Vorstadt 3 in Ebingen ist für solche Fälle am Samstag, 07. März 2026, von 10.00 bis 12.00, Uhr ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Am Wahltag ist die Beantragung von Briefwahlunterlagen nur noch im Fall plötzlicher Erkrankung, bis 15.00 Uhr, im Rathaus in Ebingen, Zimmer 112, Marktstraße 35, 72458 Albstadt, möglich.
Bitte beachten Sie zudem, dass Ihr roter Wahlbrief bis spätestens Sonntag, 08. März 2026, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Albstadt, Marktstraße 35, 72458 Albstadt eingegangen sein muss, um berücksichtigt werden zu können. Demnach empfehlen wir den persönlichen Einwurf Ihrer Briefwahlunterlagen in den städtischen Briefkasten am Rathaus in Ebingen.
Hierzu folgende Informationen der Deutschen Post, mit der Bitte um Beachtung und Einhaltung:
Damit alle Wahlbriefe pünktlich beim Wahlamt vorliegen, sollen sie drei Werktage vor dem Wahlsonntag von den Wählenden in einen Briefkasten eingeworfen oder in einer Filiale der Deutschen Post abgegeben werden.
Beantragung und persönliche Abholung von Briefwahlunterlagen:
Bitte beachten Sie, dass die persönliche Abholung von Briefwahlunterlagen aus organisatorischen Gründen ausschließlich bei den Bürgerdiensten/Wahlamt in der Außenstelle in der Unteren Vorstadt 3 in Ebingen und im BürgerBüro in Tailfingen zu den nachfolgenden Öffnungszeiten erfolgen kann.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen kann bei den nachfolgenden Dienststellen erfolgen:
Im Stadtteil Ebingen beim Amt für Einwohnerservice, Bürgerdienste/Wahlamt, Untere Vorstadt 3, 72458 Albstadt, EG, Montag bis Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr sowie nachmittags am Montag von 13.00 – 15.30 Uhr, am Dienstag von 13.00 – 16.00 Uhr am Donnerstag von 15.00 – 18.00 Uhr sowie am Freitag, 06. März 2026, von 8.00 bis 15.00 Uhr.
In Albstadt-Tailfingen werden die Wahlscheine vom BürgerBüro Tailfingen, Adlerstraße 14, 72461 Albstadt, ausgestellt. Montag und Dienstag 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie am Freitag, 06. März 2026, von 8.00 bis 15.00 Uhr.
Auf den Ortsämtern in den Stadtteilen Burgfelden, Laufen, Lautlingen, Margrethausen, Pfeffingen und Onstmettingen ist ausschließlich die Beantragung und keine Abholung von Briefwahlunterlagen, bis einschließlich Montag, 02. März 2026, allerdings nur im Rahmen der dort geltenden Öffnungszeiten, möglich.

Zur Landtagswahl am 08. März 2026 werden 29 Urnenwahllokale im Stadtgebiet eingerichtet. Die Briefwahl wird in insgesamt 15 Briefwahlbezirken ausgezählt. Das Ihnen zugewiesene Wahllokal finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung, ebenso den Hinweis zur Barrierefreiheit des Wahllokales.
Hier geht’s zur „Übersicht der Wahllokale“Bitte beachten Sie, dass seit der vergangenen Wahl im Februar 2025 das Wahllokal „Haus der Vereine“ in Tailfingen verlegt wurde in die Technologiewerkstatt. Zudem wurden einige Straßenabschnitte neuen Wahllokalen zugeteilt, um eine gleichmäßigere Verteilung der Wählerinnen und Wählern in den Wahllokalen zu bewirken. Folgende Straßen sind von dieser Änderung betroffen: In Ebingen:
- Schloßbergstraße
- Bogenstraße
- Christian-Landenberger-Straße
- Taunusstraße
- Odenwaldstraße
- Silcherstraße
- Jakobstraße
- Herderstraße
- Maurerstraße
- Stettiner Ring
In Tailfingen:
- Jahnstraße
- Katzensteige
- Pfeffinger Straße
In Pfeffingen:
- Theodor-Heuss-Straße
- Gutenbergstraße
Hochrechnungen der Forschungsgruppe
Zur Landtagswahl in Baden-Württemberg am 08. März 2026 wird die Forschungsgruppe Wahlen wieder für das ZDF Hochrechnungen und Analysen des Wahlergebnisses durchführen. Damit soll die Öffentlichkeit in der Wahlsendung des Zweiten Deutschen Fernsehens umfassend und frühzeitig über den Wahlausgang informiert werden.
Eine solche Befragung wird es voraussichtlich bei uns im Wahllokal 001-04 der Lutherschule, Altbau, EG, in Tailfingen geben.
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.
Haben Sie noch Fragen? Die Mitarbeitenden unseres Wahlamtes stehen Ihnen gerne zur Verfügung: Tel. bei Fragen zur Briefwahl: 07431/160-2225 und 160-2314 Tel. bei allen weiteren Fragen: 07431/160-2222 E-Mail: wahlamt@albstadt.de Bitte beachten Sie, dass wir im Oktober 2025 umgezogen sind und uns nun in der Unteren Vorstadt 3, 72458 Albstadt befinden.
Unter Kommunalwahlen versteht man politische Wahlen in Gebietskörperschaften sowie den Bezirken der Stadtstaaten, also insbesondere in Städten, Gemeinden oder Landkreisen. Im Rahmen der Kommunalwahlen wählen die Wahlberechtigten ihre politischen Vertreterinnen und Vertreter auf kommunaler Ebene.
Zu den Kommunalvertretungen zählen:
- Der Gemeinderat
- Der Ortschaftsrat
- Der Bezirksbeirat (in Albstadt nicht vorhanden)
- Der Kreistag
Wahlberechtigt sind die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerin oder-bürger), wenn sie am Wahltag
- das sechzehnte Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer das Bürgerrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürgerin oder Bürger. Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit dem Amtsantritt in der Gemeinde. Die reguläre Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die letzten Kommunalwahlen in Baden-Württemberg fanden zeitgleich mit der Europawahl am 09. Juni 2024 statt. In Albstadt wurde der Kreistag, der Gemeinderat und die Ortschaftsräte in Burgfelden, Laufen, Lautlingen, Margrethausen, Onstmettingen und Pfeffingen gewählt.
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist in Baden-Württemberg Vorsitzende oder Vorsitzender des Gemeinderats und Leiterin oder Leiter der Gemeindeverwaltung. Sie oder er vertritt die Gemeinde nach außen.Wahlberechtigt bei der Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister sind die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürgerin oder -bürger), wenn sie am Wahltag
- das 16. Lebensjahr vollendet und
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben oder sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer das Bürgerrecht durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und vor Ablauf von drei Jahren wieder in die Gemeinde zuzieht oder dort seine Hauptwohnung begründet, ist mit der Rückkehr Bürgerin oder Bürger. Die Amtszeit der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beträgt acht Jahre. Die letzte Neuwahl zum OB fand am 19. März 2023 statt.
MEHR INFOS
Zum Wahlergebnis der Oberbürgermeisterwahl 2023 der Stadt AlbstadtAUCH INTERESSANT
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Amt für Einwohnerservice
Marktstraße 35
72458 Albstadt

