Ihr Amt für Finanzen und Vermögen.
Unsere Aufgabe ist es, die städtischen Finanzen in Ordnung zu halten und das städtische Vermögen zu verwalten.
Wir bestehen aus den Abteilungen:
- Haushalt/Zentrale Dienste
- Stadtkasse/Steuern
- Liegenschaften
- Forst
Haben Sie vielleicht Fragen zum Haushaltsplan der Stadt oder zur Höhe der kommunalen Steuern? Suchen Sie einen städtischen Bauplatz oder haben Sie Fragen zum Stadtwald?Dann kontaktieren Sie uns!
Der kommunale Haushaltsplan enthält die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen. Außerdem können ihm die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen entnommen werden.
Unsere Aufgaben:
Alle finanzwirtschaftlichen Grundsatzfragen und die mittel- und langfristige Finanz- und Investitionsplanung
Laufende Angelegenheiten des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (insbesondere Entwurf der Haushaltssatzung und Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Überwachung der Finanzwirtschaft der städtischen Töchter und sonstigen Beteiligungen (Beteiligungsbericht) und die Aufstellung der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte
Allgemeine Angelegenheiten der Kostenrechnung wie die Angelegenheiten des Finanzausgleichs, die Bearbeitung finanzieller Zuwendungen und allgemeine Angelegenheiten der Stadt als Steuerschuldner sowie Konzessionsverträge und –abgaben
Kredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte und die Bewirtschaftung von Geld- und Kapitalvermögen
Verwaltung der Insolvenzfälle
Als Stadtkasse wickeln wir den gesamten Zahlungsverkehr der Stadt Albstadt und ihrer Einrichtungen ab. Wenn Mahnungen erfolglos geblieben sind, werden wir als Vollstreckungsbehörde tätig. Zudem sind wir für die Festsetzung und Erhebung der kommunalen Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer und Übernachtungssteuer) zuständig.
Die Steuererklärungen für die Bereiche, in denen wir unternehmerisch tätig sind (z. B. Sportstätten, Forst, Krematorium, Breitband, etc.) fallen ebenfalls in unser Aufgabenportfolio. Außerdem sind wir für die Gemeinden Obernheim, Stetten am kalten Markt und Bisingen als Dienstleiter tätig, in dem wir im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit deren Kassengeschäfte erledigen.
Unsere Aufgaben:
Alle Aufgaben der Einheitskasse wie der Zahlungsverkehr, der Bewirtschaftung der Kassenmittel, der Festlegung von Termin- und Festgeldern und die Überwachung der Zahlstellen sowie die Verwahrung von Wertgegenständen
Die gesamte Buchführung einschließlich der Belegarchivierung und den Tages-, Zwischen- und Jahresabschlüssen
Die Aufstellung des kassenmäßigen Abschlusses und der Vorbereitung der Haushaltsrechnung
Die Abwicklung von Geld- und Sachspenden; Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen)
Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse
Die Abwicklung der Kassengeschäfte für Bisingen, Stetten am kalten Markt und Obernheim
Die Zentrale Beitreibung und Vollstreckung eigener und fremder öffentlich-rechtlicher Forderungen, sowie privatrechtlicher Forderungen und andere Aufgaben der Vollstreckungsbehörde
Die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Die Verwaltung der Sepa-Lastschrift-Mandate
Die Besteuerung und Erhebung der kommunalen Steuern wie Gewerbesteuer, Grundsteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer, Übernachtungssteuer und Hundesteuer
Die Wahrnehmung städtischer Interessen bei Festsetzungs-, Zerlegungs- und Bewertungsverfahren der Finanzämter
Steuererklärungen (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Kapitalertragssteuer, Gewerbesteuer) für die unternehmerischen Bereiche
Unsere Abteilung Liegenschaften verwaltet das städtische Grundvermögen. Hier erfolgen Ankauf, Verkauf und Verwaltung der städtischen Liegenschaften.
Unsere Aufgaben:
Der Erwerb und die Veräußerung von Grundvermögen sowie die Ausübung von Vorkaufsrechten der Stadt
Die Bewirtschaftung der bebauten und unbebauten Grundstücke, die Vermietung und Verpachtung
Die Verpachtung der Schafweide und der Schafställe sowie von Fischwasser, Miet- und Pachtverträge über fremde Grundstücke für Zwecke der Stadt und der Jagdverpachtung
Die Bewirtschaftung von städtischen Jagd-, Fischerei-, Weiderechten
Die Bestellung von Erbbaurechten u.a. Rechten Dritter am Grundeigentum der Stadt
Die Grundbucheinsicht
Die Verwaltung der Wochen- und Jahrmärkte, Vergabe von Plätzen für Schau- und Vergnügungsgeschäften
Die Wohnberechtigungsscheine
Die Wohnungsbauförderung
Unsere Aufgaben:
Die Verwaltung und Bewirtschaftung der Stadtwälder in Albstadt und der kommunalen Wälder in Winterlingen, Straßberg, Bitz und Privatwälder
Die Waldpflege
Der Holzverkauf
Vielfältige Naturschutzfachfragen
Sie ist die Rechtsgrundlage für den Vollzug des Haushaltplans in der Verwaltung. Sie wird von unserer Gemeindevertretung oder dem Kreistag in einer öffentlichen Sitzung beschlossen.
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen:
§1. Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt. Der Haushaltsplan wird festgesetzt:
| 1. | Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
| 1.1. | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 160.427.450 |
| 1.2. | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 160.706.287 |
| 1.3. | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | -278.836 |
| 1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 |
| 1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 |
| 1.6. | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 |
| 1.7. | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | -278.836 |
| 2. | Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | EUR |
| 2.1. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 156.663.750 |
| 2.2. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 146.261.254 |
| 2.3. | Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 10.402.496 |
| 2.4. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 9.173.653 |
| 2.5. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 31.769.401 |
| 2.6. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -22.595.748 |
| 2.7. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -12.193.252 |
| 2.8. | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 17.500.000 |
| 2.9. | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 5.466.500 |
| 2.10. | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 12.033.500 |
| 2.11. | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -159.752 |
§2. Kreditermächtigung.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | EUR 17.500.000 |
§3. Verpflichtungsermächtigungen.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | EUR 0 |
§4. Kassenkredite.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | EUR 20.000.000 |
§5. Steuersätze. Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt:
| 1. | für die Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 380 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf der Steuermessbeträge | 485 v. H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf der Steuermessbeträge | 365 v. H. |
§6. Weitere Bestimmungen.Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
| a) | am 15. August 2024 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt |
| b) | am 15. Februar und 15. August 2024 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt |
Albstadt, den 12.12.2024
Sie möchten sich über den Haushalt der Stadt Albstadt informieren beziehungsweise den städtischen Haushaltsplan einsehen. Welche Infos gibt es dazu? Der kommunale Haushaltsplan enthält die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen. Außerdem können ihm die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen entnommen werden.
HAUSHALTSPLÄNE
Rechtsgrundlage:
§ 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
JAHRESABSCHLÜSSE
Bis zum 30. Juni des Folgejahres hat die Gemeinde den Jahresabschluss aufzustellen. Hier informieren wir über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres und geben Aufschluss über die zum Abschlussstichtag bestehende Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unserer Gemeinde. Der Jahresabschluss stellt die wirtschaftliche Lage der Gemeinde dar und gibt Rechenschaft über die Aufgabenerledigung, die Einhaltung des Haushaltsplanes und die wirtschaftliche Entwicklung. Auf dieser Seite finden Sie den aktuellen Jahresabschluss für 2022 sowie die Daten der Vorjahre.
Kommunale Abgaben sind Steuern, die unsere Gemeinde von den in unserem Verwaltungsgebiet ansässigen Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen fordern kann. Diese sind eine wichtige Einnahmequelle für unsere Kommune, ohne die wir viele unserer Aufgaben und Projekte gar nicht finanzieren könnten.
Die Grundsteuer ist, wie die Gewerbesteuer, eine Real-, Objekt- oder Sachsteuer und bezieht sich auf den Wert des Grundstücks. Die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen werden hierbei nicht berücksichtigt.Zum 01. Januar 2025 erfolgte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 eine Reform der Grundsteuer. Rechtsgrundlage bildet somit ab 2025 das Landesgrundsteuergesetz des Landes Baden‐Württemberg.
Die „neue“ Grundsteuer wird in 3 Schritten ermittelt:
Schritt 1:
Anhand der Grundstücksfläche und dem durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss der Stadt Albstadt veröffentlichten Bodenrichtwert wird zunächst der Grundsteuerwert ermittelt.
Schritt 2:
Dieser Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl für Grundstücke, welche sich aus dem Landesgrundsteuergesetz ergibt (1,30 Promille), multipliziert.Bei einer überwiegenden Bebauung/Nutzung für Wohnzwecke (30 %), im sozialen Wohnungsbau (25 %) sowie für Kulturdenkmäler (10 %) erfolgt eine Reduzierung der Steuermesszahl.Das Produkt aus Grundsteuerwert und Steuermesszahl (ggfs. unter der Berücksichtigung der Reduzierung) bildet der Grundsteuermessbetrag.
Sowohl der Grundsteuerwertbescheid als auch der Grundsteuermessbescheid wurden den Grundstückseigentümern vom Finanzamt per Post übermittelt.
Schritt 3:
Auf den vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag wendet abschließend die Kommune ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, d. h. der Grundsteuermessbetrag wird mit dem gültigen Hebesatz multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln.Die Hebesätze wurden durch die vom Gemeinderat am 24.10.2024 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30. November 2023 festgesetzt und betragen:
- Grundsteuer A: 380 vom Hundert
- Grundsteuer B: 485 vom Hundert
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Eigentumsverhältnisse am 01. Januar eines Jahres. Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich erst für die Grundsteuer des folgenden Jahres aus. Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattfindet, zu entrichten.Der Verkäufer kann im Kaufvertrag privatrechtlich vereinbaren, dass die Grundsteuer vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an ihn zu zahlen ist.Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie der Steuerpflichtige auch am 1. Juli in einem Jahresbeitrag entrichten. Dieser Antrag kann für das kommende Jahr gestellt werden und muss bis spätestens am 30.09. eingereicht werden. Sie erleichtern sich die Terminüberwachung, wenn Sie per SEPA-Lastschriftmandat zahlen.Der Grundsteuer in Albstadt unterliegen ca. 24.000 Objekte, die im Jahr 2025 ein Grundsteueraufkommen von etwa 8,0 Mio. EUR erbringen.
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die von den Kommunen erhoben wird. Sie gehört wie die Grundsteuer zu den so genannten Real-, Objekt- oder Sachsteuern. Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer bildet das Gewerbesteuergesetz des Bundes sowie die vom Gemeinderat beschlossene Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewebesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30. November 2023 in der jeweils geltenden Fassung.Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft, also der Gewinn. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Nicht gewerbesteuerpflichtig ist eine Betätigung, die als Ausübung von Land‐ und Forstwirtschaft, als Ausübung eines freien Berufs, wie z.B. Rechtsanwälte, Architekten u. Ärzte oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Ebenso außer Betracht bleiben die persönlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden. Grundlage für einen Gewerbesteuerbescheid ist der einheitliche Steuermessbetrag, welcher vom Finanzamt aus dem Gewerbeertrag und einer Steuermesszahl errechnet wird. Der Gewerbesteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Kommune ergibt den zu zahlenden Gewerbesteuerbetrag. In Albstadt liegt der Hebesatz derzeit bei 365 %. Der Hebesatz wurde durch die vom Gemeinderat am 24.10.2024 beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 30. November 2023 festgesetzt. Auf die endgültig festzusetzende Gewerbesteuer werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils Vorauszahlungen gemäß §19 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erhoben. Diese dienen dazu, dass der Steuerpflichtige nicht auf einmal zu stark belastet wird und gewährleisten andererseits einen gleichmäßigen Zahlungseingang bei der Gemeinde. Im Haushaltsplan 2025 sind 25,5 Mio. Euro an Einnahmen aus der Gewerbesteuer veranschlagt.

Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer unterliegen jedoch starken Schwankungen. Dies zeigt die dargestellte Grafik „Entwicklung der Einnahmen aus Gewerbesteuer 2008-2028“ deutlich. Ein Hauptfaktor ist die Entwicklung der Konjunktur und damit die Gewinne aus den Gewerbebetrieben.
In Baden-Württemberg sind die Gemeinden durch das Kommunalabgabengesetz zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet. Diese Steuer hat den Lenkungszweck, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet in Grenzen zu halten. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.11.2000 in der jeweils geltenden Fassung. Besteuert wird das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden natürlicher Personen. Die An- oder Abmeldung hat innerhalb eines Monats zu schriftlich zu erfolgen. Für jeden steuerpflichtigen Hund gibt die Stadt Albstadt zusammen mit dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke aus. Hierbei handelt es sich um eine Dauermarke, mit welcher der Hundehalter den Hund versehen muss. Bei Verlust der Marke ist unverzüglich Ersatz beim Amt für Finanzen und Vermögen anzufordern.
Hundesteuersätze:
- Ersthund: 98 EUR
- Jeder weitere im gleichen Haushalt lebende Hund: 196 EUR
- Jeder Kampfhund/Gefährlicher Hund i.S.v. § 6: 900 EUR
- Zwingersteuer: 196 EUR
Im Sinne der Hundesteuersatzung sind Kampfhunde/gefährliche Hunde:
(1) 1. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 2 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH), sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, solange die Eigenschaft als Kampfhund nicht durch eine Verhaltensprüfung gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgH widerlegt worden ist:
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
2. Kampfhunde gemäß § 1 Abs. 3 PolVOgH sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den in Ziffer 1 genannten Hunden, wenn durch eine örtliche Prüfung gemäß § 1 Abs. 4 PolVOgH festgestellt worden ist, dass Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Bordeaux Dogge
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Staffordshire Bullterrier
- Mastiff
- Tosa Inu
3. Gefährliche Hunde sind gem. § 2 PolVOgH solche Hunde, die ohne Kampfhunde zu sein, auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
- bissig sind,
- in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
- zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.
(2) Die Gefährlichkeit und Aggressivität eines Hundes ergibt sich aus den Erkenntnissen und Feststellungen der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung).
(3) Das Amt für Finanzen und Vermögen erhält von den Entscheidungen der Ortspolizeibehörde, die die Eigenschaft als Kampfhund oder die Gefährlichkeit begründen oder widerlegen, eine Ausfertigung der Feststellungen nach Abs. 2.
Von der Steuer werden auf Antrag Hunde befreit, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Menschen (Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H) dienen. Außerdem Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Ebenfalls befreit werden Hunde, die zur Bewachung von bewohnten und bewirtschafteten Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Aussiedlerhöfe) gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Assistenz-, Besuchs-, Schulbesuchs-, Therapie- und Jagdhunde werden auf Nachweis der jeweils bestandenen Prüfung auch befreit. Für Hunde die aus dem Albstädter Tierheim geholt werden, übernimmt die Stadt für ein Jahr die Hundesteuer.In Albstadt sind z.Zt. 2.500 Hunde gemeldet. Im Haushaltsplan 2025 sind unter dieser Einnahmeart 300.000 Euro veranschlagt.
In Albstadt wird eine Vergnügungssteuer erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindesteuer, die auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 17. Dezember 2009 in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird. Die Vergnügungssteuer hat neben der Funktion der Einnahmebeschaffung auch eine Lenkungsfunktion. Aus ordnungspolitischen Gesichtspunkten soll die übermäßige Verbreitung von Spielautomaten eingeschränkt werden.Nach der Satzung ist Steuergegenstand u.a. das Bereitstellen von elektronischen Spiel- und Unterhaltungsgeräten an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Einspielergebnis besteuert. Der Steuersatz beträgt 25% der Bruttokasse. Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit werden nach dem Stückzahlmaßstab besteuert. Dieser beträgt bei Aufstellung in Gaststätten o. ä. 50 EUR pro Gerät und Monat. Werden diese Geräte in Spielhallen aufgestellt, beträgt der Steuersatz 150 EUR monatlich je Gerät. Es besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats die Vergnügungssteuer einschließlich ihrer Berechnung anmelden und entrichten. Zurzeit sind in Albstadt 72 Geräte mit Gewinnmöglichkeit gemeldet, die Geräte werden von insgesamt 17 Aufstellern bereitgestellt. Für das Aufkommen aus der Vergnügungssteuer ist im Haushalt 2025 ein Planansatz mit ca. 1,3 Mio. EUR veranschlagt.
Seit 01.07.2010 wird in Albstadt eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Satzung zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 24.06.2010 in der jeweils geltenden Fassung.Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Dies ist jede Wohnung im Sinne von § 16 des Baden-Württembergischen Meldegesetzes (MG), die als Nebenwohnung erfasst ist und zwar unabhängig davon, ob sich die Hauptwohnung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets befindet. Es wird nach objektiven Kriterien unterschieden. Eine Wahlmöglichkeit des Einwohners bei der Bestimmung der Hauptwohnung besteht nicht. Nach dem MG gilt im Wesentlichen, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist. Dies ist bei erwerbstätigen, unverheirateten Einwohnern in der Regel an dem Ort, von dem aus der Berufsausübung nachgegangen wird. Überwiegt der zeitliche Aufenthalt eines Studenten am Studienort, liegt auch dort die Hauptwohnung. Die Steuer beträgt 8 % der Jahresnettokaltmiete.Von der Zweitwohnungssteuer befreit sind Wohnungen:
- die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden
- in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und ähnliche Einrichtungen
- die nicht dauernd getrenntlebende verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen, deren gemeinsam genutzte Wohnung sich nicht im Stadtgebiet Albstadt befindet, aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit, ihrer Ausbildung oder ihres Studiums nicht nur unregelmäßig oder zeitlich untergeordnet innehaben
- die Minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder bei einem Elternteil oder beiden Elternteilen in Albstadt innehaben, soweit sie von den Eltern finanziell abhängig sind
Studierende oder Auszubildende, die eine Zweitwohnung innehaben, sind steuerpflichtig, auch wenn sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Auch Zimmer in Studierendenwohnheimen gelten als Wohnung in diesem Sinne. Auch Wohneigentum unterliegt der Zweitwohnungssteuer. Nutzt die Eigentümerin oder Eigentümer selbst die Wohnung als Zweitwohnung, ist er steuerpflichtig. Dann wird die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe in Anlehnung an die Miete, die für vergleichbare Objekte gezahlt wird, angesetzt. Die Inhaber der Zweitwohnung werden angeschrieben und aufgefordert eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann nach dieser Erklärung bzw. nach Schätzung, sollte keine Erklärung abgegeben werden. Wenn sich durch eine Veränderung der Lebenssituation der Meldestatus geändert hat, setzen Sie sich bitte mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung. Bei einer Ummeldung der Neben- zur Hauptwohnung hat dies persönlich zu erfolgen. Eine nicht mehr vorhandene Nebenwohnung kann beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung abgemeldet werden. 2025 sind insgesamt 49.000 EUR Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer im Haushaltsplan veranschlagt.
Seit dem 01. Juli 2023 erhebt die Stadt Albstadt eine Übernachtungssteuer. Die Übernachtungssteuer – andernorts auch Bettensteuer oder Beherbergungssteuer genannt – ist eine örtliche Aufwandssteuer, die aufgrund der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Albstadt (Übernachtungsteuersatzung) vom 27.10.2022 erhoben wird.
Ziel dieser Steuer ist es, zusätzliche Einnahmen zu generieren, welche die Tourismus-Infrastruktur mitfinanzieren sollen.Gegenstand der Besteuerung ist die entgeltpflichtige Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Schuldner der Steuer ist der Beherbergungsbetrieb.Die Übernachtungssteuer beträgt 2,00 Euro pro Übernachtung und pro Person. Minderjährige bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres sind von der Steuer ausgenommen.
Für die Übernachtungssteuer besteht eine Selbsterklärungspflicht. Der Steuerschuldner muss für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) eine unterschriebene Steueranmeldung abgeben, in der die Steuer für den Anmeldezeitraum selbst zu berechnen ist. Zeitgleich mit der Steuererklärung ist die selbst errechnete Steuer zur Zahlung fällig. Die vierteljährliche Übernachtungssteuererklärung kann über das digitale Anmeldeverfahren abgegeben werden.Im Haushaltsjahr 2025 sind Einnahmen in Höhe von insgesamt 277.000 EUR aus der Übernachtungssteuer veranschlagt.
Kontakt:
Amt für Finanzen und Vermögen
72458 Albstadt
72422 Albstadt