Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen.
Onlineantrag und Formulare
Onlinedienst der Stadtverwaltung Albstadt
Onlinedienst service-bw
Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.
Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Voraussetzungen
Alters- oder Ehejubiläum
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
KONTAKT
BÜRGERBÜRO TAILFINGEN [STADT ALBSTADT]
KONTAKT
BÜRGERDIENSTE UND WAHLEN [STADT ALBSTADT]
KONTAKT
ORTSAMT BURGFELDEN [STADT ALBSTADT]
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ORTSAMT LAUFEN [STADT ALBSTADT]
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ORTSAMT LAUTLINGEN [STADT ALBSTADT]
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ORTSAMT MARGRETHAUSEN [STADT ALBSTADT]
KONTAKT
ORTSAMT ONSTMETTINGEN [STADT ALBSTADT]
KONTAKT
ORTSAMT PFEFFINGEN [STADT ALBSTADT]
Verfahrensablauf
Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.
Fristen
Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 4 Wochen
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
Leistungsklage
Rechtsgrundlage
- § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Meldeverordnung Baden-Württemberg
- § 9 Datenübermittlungen
Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:
- § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
Freigabevermerk
25.06.2026; Innenministerium Baden-Württemberg